Ablauf der Zwangsvollstreckung in 8 Schritten
Bezahlen Sie Ihre Rechnungen nicht, droht unter Umständen die Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger. Ich erkläre Ihnen Schritt für Schritt den Ablauf der Zwangsvollstreckung.
1. Rechnungen nicht bezahlt
Bezahlen Sie eine Rechnung nicht rechtzeitig, sorgt das bei Ihrem Gläubiger für Unmut. Doch eine Zwangsvollstreckung müssen Sie deshalb nicht gleich fürchten.
In einem ersten Schritt werden Sie erneut zur Zahlung aufgefordert (sog. Zahlungserinnerung).
Zahlen Sie auch dann nicht, erhalten Sie regelmäßig eine Mahnung. Diese hat schon rechtliche Konsequenzen: Sie löst den sog. Schuldnerverzug aus.
Das heißt, der Gläubiger kann ab diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Kosten von Ihnen ersetzt verlangen, die er aufbringen muss, um sein Geld von Ihnen zu bekommen (z.B. Rechtsanwaltskosten nach der Mahnung).
Außerdem fallen Verzugszinsen an (im Juli 2022 4,12% p.a.; gegenüber Unternehmern 8,12% p.a.).
2. Keine Zwangsvollstreckung ohne Vollstreckungstitel
Zur Zwangsvollstreckung kommt es dann aber immer noch nicht. Dazu benötigt der Gläubiger zunächst einen Vollstreckungstitel.
Was darunter zu verstehen ist, wird in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Zwangsvollstreckungstitel sind z.B. Urteile, Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche (also Einigung vor Gericht).
Will jemand die Zwangsvollstreckung gegen Sie einleiten, muss er Sie also grundsätzlich zunächst auf Zahlung verklagen. Am Ende des (ggf. langwierigen) Gerichtsverfahrens spricht das Gericht ein Urteil aus.
Bis Sie auf diesem Wege eine Zwangsvollstreckung erwarten müssen, kann viel Zeit verstreichen. Entscheidet sich der Gläubiger für ein Klageverfahren, sollten Sie sich aber ohnehin bereits anwaltlich beraten lassen. Findet das Verfahren vor einem Landgericht statt, sind sie sogar verpflichtet, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Doch Vorsicht: Statt eines klassischen Gerichtsverfahrens kann der Schuldner auch ein sog. Mahnverfahren einleiten. Gemeint ist ein verkürztes Verfahren, durch das der Gläubiger innerhalb weniger Wochen einfach und günstig zu einem Vollstreckungstitel kommt, wenn Sie nicht widersprechen (Achtung: Nicht zu verwechseln mit einer Mahnung!).
Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten, empfehlen wir Ihnen, meine Kanzlei aufzusuchen. Ich lege ggf. Widerspruch für Sie ein und schaffe den Mahnbescheid so im Idealfall aus der Welt.
Die Frist hierzu ist kurz und beträgt lediglich 14 Tage ab Erhalt des Mahnbescheids. Sie erreichen mich unter 05961 / 506100 oder per Email unter info∂ra-grabbe.de.
Ablauf des Mahnverfahrens im Überblick
Antrag des Gläubigers auf Mahnbescheid Zustellung des Mahnbescheids an Sie
Frist zum Widerspruch gegen den Mahnbescheid (14 Tage).
Kein Widerspruch: Antrag des Gläubigers auf Vollstreckungsbescheid Zustellung eines Vollstreckungsbescheids (dient bereits als Titel).
Frist zum Einspruch (14 Tage).
Legen Sie Widerspruch ein, muss der Antragsteller entscheiden, ob er vor Gericht ziehen möchte, um doch noch einen Titel zu erlangen. Solange Sie also die Widerspruchsfrist wahren, droht vorerst keine Zwangsvollstreckung. Es kommt dann zunächst zu einem klassischen Gerichtsverfahren, an dessen Ende wiederum ein Titel stehen kann.
Reagieren Sie hingegen nicht auf den Mahnbescheid, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Mit diesem kann er gleich die Zwangsvollstreckung gegen Sie einleiten.
Beachten Sie: Es hängt sehr vom Einzelfall ab, ob Sie Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen oder gleich auf die Rechnung zahlen sollten. Legen Sie Widerspruch ein, können höhere Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie den Prozess verlieren. Daher sollten Sie auf rechtlichen Rat vertrauen.
3. Mein Gläubiger hat einen Titel – Was passiert nun?
Hat Ihr Gläubiger einen Titel gegen Sie erwirkt, gilt dies als amtliche Bestätigung, dass Sie zur Zahlung verpflichtet sind. Bezahlen Sie Ihre Schulden trotzdem nicht, kann dies teuer werden.
Als letztes Mittel kann der Gläubiger nun die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben. Die Zwangsvollstreckung ist ein eigenständiges Verfahren. Sie werden über die Einleitung des Verfahrens grundsätzlich informiert.
4. Antrag des Gläubigers
Damit der Gläubiger aus seinem Titel auch vollstrecken kann, braucht er eine sog. Vollstreckungsklausel. Diese bekommt er auf Antrag vom zuständigen Vollstreckungsgericht. Beginnen kann er mit der Zwangsvollstreckung erst, wenn Ihnen der Titel mit Klausel auch zugestellt wurde.
Beispiel: A hat sich bei der X-GmbH ein Fahrrad gekauft, aber nicht bezahlt. Nachdem A auch auf mehrfache Zahlungserinnerungen und Mahnungen nicht reagiert, beantragt die X-GmbH einen Mahnbescheid. A kann damit nichts anfangen und reagiert weiterhin nicht. Wenige Wochen bekommt A Post von der X-GmbH. Darin befindet sich der Vollstreckungsbescheid mit Klausel.
Beachten Sie: Der Gläubiger muss Ihnen den Titel nicht vorab zustellen. Es reicht aus, wenn dieser mit Beginn der Vollstreckung zugestellt wird. Gegebenenfalls haben Sie also keine Zeit, sich auf Vollstreckungsmaßnahmen vorzubereiten.
Wir raten Ihnen deshalb, bereits frühzeitig Rechtsrat zu suchen. Sie erreichen mich unter 05961 / 506100 oder per Email unter info∂ra-grabbe.de.
5. Die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
Hat der Gläubiger einen klausulierten Titel, kann er auf mehrere Vollstreckungsmöglichkeiten zurückgreifen:
Möglich ist eine Vollstreckung in Ihre Immobilie z.B. per Zwangshypothek.
Außerdem kommt die Vollstreckung in Ihre Geldforderungen in Betracht (z.B. Ihr Guthaben auf der Bank, künftiger Arbeitslohn).
Darüber hinaus kann der Gläubiger in Ihr bewegliches Vermögen vollstrecken. Dazu zählt grundsätzlich alles, was sich in Ihrem persönlichen Besitz befindet (z.B. Fernseher, Bargeld, Schmuck).
Natürlich hat der Gerichtsvollzieher die sog. Pfändungsfreigrenze und -verbote beachten.
6. Gegenrechte geltend machen
Auch nach Erhalt eines Vollstreckungstitels haben Sie ggf. noch Möglichkeiten, Ihr Vermögen vor der Vollstreckung zu bewahren oder den Zugriff des Gläubigers hinauszuzögern. In Betracht kommen z.B.:
Die Vollstreckungserinnerung, wenn das Verfahren formal nicht rechtmäßig durchgeführt wird.
Die Vollstreckungsgegenklage, wenn der Gläubiger kein Recht mehr auf Zahlung durch Sie haben sollte (z.B., weil Sie oder ein anderer nach der letzten mündlichen Verhandlung den Betrag beglichen haben bzw. hat).
Wir beraten Sie, wie Sie noch gegen die Vollstreckung vorgehen können. Gelegentlich lohnen sich auch Verhandlungen mit dem Gläubiger. Sie erreichen uns unter 05961 / 506100 oder per Email unter info∂ra-grabbe.de.
7. Wann kommt der Gerichtsvollzieher?
Entscheidet sich der Gläubiger für eine Vollstreckung in Ihr bewegliches Vermögen („Pfändung“), wird er dazu einen Gerichtsvollzieher beauftragen.
Dieser wird im Regelfall bei Ihnen Zuhause vorbeischauen. Meist geschieht dies aber nicht ohne Vorankündigung. Der Gerichtsvollzieher ist dabei an bestimmte Verhaltensregeln gebunden. Will er etwas von Ihnen pfänden, muss dies
zur rechten Zeit (insb. nicht zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen)
am rechten Ort (z.B. Wohnung, Geschäftsräume)
und in der rechten Art und Weise erfolgen.
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, den Gerichtsvollzieher hereinzulassen. Sind Sie nicht Zuhause, wird er an einem anderen Termin wiederkommen. Hilfreich sind diese „Tricks“ allerdings nicht.
Der Gerichtsvollzieher kann einen Durchsuchungsbeschluss bei einem Richter beantragen und sich damit im äußersten Fall gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffen. Auf den dadurch entstehenden Kosten bleiben Sie meist sitzen.
8. Die Versteigerungen
Ihr Gläubiger wird Ihre Gegenstände allerdings nicht ausgehändigt bekommen. Stattdessen werden sie öffentlich versteigert. Lediglich der Versteigerungserlös wird schließlich an den Gläubiger ausgezahlt.
Erst dann gilt Ihre Zahlungsverpflichtung als beglichen.
9. Fazit
In aller Regel werden Sie zunächst gemahnt, wenn Sie auf eine Rechnung nicht zahlen.
Vor der Zwangsvollstreckung muss der Gläubiger einen sog. Titel erwirken. Dies geschieht meist per gerichtlichem Verfahren. Urteile, Beschlüsse, Prozessvergleiche und Vollstreckungsbescheide sind mögliche Vollstreckungstitel.
Bevor ein Titel ausgestellt wird, können Sie gegen die Forderungen des Gläubigers Einwände erheben.
Das anschließende Vollstreckungsverfahren wird erst auf separaten Antrag des Gläubigers eingeleitet. Auch danach bestehen unter Umständen noch (eingeschränkte) Verteidigungsmöglichkeiten.
Die Vollstreckung kann z.B. erfolgen, indem bewegliche Sachen gepfändet, Ihre Forderungen eingezogen oder eine Zwangshypothek für Immobilien eingetragen werden.